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  • § 1

    Name

    Der Verein führt den Namen „Kulturverein Wachenheim an der Weinstraße e.V." und hat seinen Sitz in Wachenheim an der Weinstraße. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigshafen, Blatt Nr. VR 10388, eingetragen.

     

  • § 2

    Aufgaben

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
    Er setzt sich zum Ziel:

    • die Förderung von Kunst und Kultur,
    • die Förderung der internationalen Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur einschließlich des Völkerverständigungsgedankens,
    • die Förderung des Verstehens von Religionen und Weltanschauungen und der Toleranz zwischen ihnen,
    • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
    • die Förderung von Denkmalschutz und Denkmalpflege,
    • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

    Der Zweck der Satzung wird verwirklicht insbesondere durch:

    • Kunstausstellungen, Theateraufführungen, Konzerte und Lesungen,
    • die Pflege von Denkmälern, Ehrenmalen und Kriegsgräbern sowie die Anschaffung neuer Kunstwerke,
    • Vorträge, z.B. zur Geschichte, zu Religionen, Weltanschauungen, Ausbildung und Wissenschaften,
    • vorbereitete und fachlich begleitete Studienreisen,
    • Beteiligung an gemeinnützigen Projekten.

     

  • § 3

    Gemeinnützige Tätigkeit

    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • § 4

    Mittelverwendung

    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

  • § 5

    Ordentliche Mitgliedschaft

    1. Ordentliche Mitglieder können Personen, Vereine, Firmen, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts und sonstige Institutionen werden.
    2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags.
    3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Schluss des Geschäftsjahres.
    4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
    5. Ein Mitglied kann auf Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seine Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt hat. Das Mahnverfahren ist in der Beitragsordnung geregelt.
    6. Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei vereinsschädigendem Verhalten und Missachtung der Satzung ausgeschlossen werden.
  • § 6

    Ehrenmitgliedschaft

    Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

  • § 7

    Rechte der Mitglieder

    Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.

  • § 8

    Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und der Beitragsordnung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstütze, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben,

  • § 9

    Die Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder seinem Vertreter mindestens einmal jährlich mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
      - Jahresbericht
      - Jahresrechnung, Rechnungsprüfung, Entlastung des Vorstandes
      - Genehmigung des Haushaltsplanes
      - Vorliegende Anträge

    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von weiteren vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

    3. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich andere Mehrheiten gefordert werden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

    4. Anträge von Mitgliedern sind mit einer Frist von einer Woche vor dem Sitzungstermin dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Die Tagesordnung ist entsprechend für die Mitgliederversammlung zu ergänzen.

    5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.

    6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vereins oder seinem Vertreter unverzüglich mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 20 Mitglieder unter Angabe der Gründe diese beantragen.

    7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • § 10

    Der Vorstand

    1. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und vier Beisitzern.
    2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide sind allein vertretungsberechtigt.
    3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter hat den Vorsitz in allen Vorstandssitzungen und in allen Mitgliederversammlungen und leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
    4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
    5. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich zwei Wochen vor Versammlung, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
    6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

    7. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
      • Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:

        a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse

        b) Aufstellung des Haushaltsplanes

        c) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung

        d) Verwaltung des Vereinsvermögens

        e) Einsetzung von Ausschüssen.

      • Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen.

      • Der Vorsitzende und sein Stellvertreter verfügen über die Konten des Vereins in eigener Verantwortung in Abstimmung mit dem Schatzmeister.

      • Der Schatzmeister besorgt das Kassen- und Rechnungswesen.
        Er leistet die Zahlungen aufgrund einer vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichneten Anweisung.

      • Die Beisitzer übernehmen im Rahmen der Leitungsfunktion des Vorstandes besondere Aufgaben.

  • § 11

    Die Ausschüsse

    Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben des Vereins Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.

  • § 12

    Die Rechnungsprüfer

    Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und berichten darüber vor der Jahreshauptversammlung.

  • § 13

    Das Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  • § 14

    Die Beitragsordnung

    Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen und geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

  • § 15

    Änderung der Satzung

    1. Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmen.

    2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung

      a) über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,

      b) über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

    3. Satzungsänderungen sind als Tagesordnungspunkte in der Einladung anzugeben.
  • § 16

    Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wachenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  • § 17

    Inkrafttreten der Satzung

    1. Änderung Wachenheim, den 12.06.1986
    2. Änderung Wachenheim, den 31.01.2005
    3. Änderung Wachenheim, den 29.04.2015
    4. Änderung Wachenheim, den 07.03.2019

  •   Martin Pfeiffer    Isabel Lübke  
      (1. Vorsitzender)   (Stv. Vorsitzende)   

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